Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 338

§ 338 – Allgemeine Berechnungsgrundsätze

(1) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde. (3) (weggefallen) (4) Bei einer Berechnung wird eine Multiplikation vor einer Division durchgeführt.

Kurz erklärt

  • Berechnungen erfolgen standardmäßig auf zwei Dezimalstellen.
  • Die letzte Dezimalstelle wird um 1 erhöht, wenn die nächste Dezimalstelle zwischen 5 und 9 liegt.
  • Ein bestimmter Paragraph wurde gestrichen.
  • Multiplikationen werden vor Divisionen durchgeführt.